1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Unternehmensberatungs- und damit zusammenhängende Leistungen zwischen der CONROC GmbH, Herrnstraße 17, 80539 München (nachfolgend „CONROC“), und ihren Auftraggebern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn CONROC ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder Beratungsvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung eines Beratungsvertrags, Auftragsbestätigung oder den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande. Inhalt, Umfang, Zeitplan und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Einzelvereinbarung.
CONROC erbringt Beratungsleistungen als Dienstleistungen. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis als Werk vereinbart wird, ist ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nicht geschuldet. Empfehlungen beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und den zum Beratungszeitpunkt erkennbaren Umständen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig bereit. Er prüft von CONROC vorgelegte Zwischenergebnisse zeitnah und weist auf erkennbare Unrichtigkeiten hin.
Verzögerungen oder Mehraufwand, die aus verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung entstehen, gehen nicht zulasten von CONROC und können nach vorheriger Information gesondert berechnet werden.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach der Einzelvereinbarung. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Notwendige und zuvor abgestimmte Reise-, Übernachtungs- und Fremdkosten werden zusätzlich berechnet.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Termine, Änderungen und Zusatzleistungen
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Änderungs- oder Zusatzwünsche werden hinsichtlich Aufwand, Terminwirkung und Vergütung abgestimmt. CONROC darf Leistungen aus sachlichem Grund in gleichwertiger Weise anpassen, sofern der vereinbarte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
6. Einsatz Dritter
CONROC darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeitende, Netzwerkpartner und Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Soweit erforderlich, werden diese Personen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz verpflichtet.
7. Interim-Management und Vertretungsbefugnisse
Die Übernahme von Organ-, Leitungs-, Personal- oder Vertretungsfunktionen sowie rechtsgeschäftliche Befugnisse bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Ohne ausdrücklich erteilte Vollmacht ist CONROC nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten zu vertreten oder Verpflichtungen in dessen Namen einzugehen.
8. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit CONROC personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung die gesetzlich erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.
9. Nennung als Referenzkunde
Der Auftraggeber räumt CONROC das einfache, unentgeltliche und räumlich unbeschränkte Recht ein, ihn während der Vertragslaufzeit und danach bis zu einem Widerspruch oder Widerruf als Referenzkunden zu nennen. Hierfür dürfen Firmenname, Unternehmenskennzeichen oder Logo, Branche sowie eine allgemeine, sachliche Beschreibung des Mandats auf der CONROC-Website, in Unternehmensprofilen, Präsentationen und Angeboten verwendet werden.
CONROC informiert den Auftraggeber vor der ersten Veröffentlichung und räumt ihm eine Widerspruchsfrist von sieben Werktagen ein. Vertrauliche Projektdetails, interne Kennzahlen oder Ergebnisse, personenbezogene Angaben, Bildnisse und persönliche Zitate werden nicht ohne gesonderte Freigabe veröffentlicht.
Der Auftraggeber versichert, zur Freigabe der verwendeten Unternehmenskennzeichen berechtigt zu sein. Er kann der Referenznutzung jederzeit in Textform an info@conroc.de widersprechen oder sie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. CONROC entfernt die Referenz aus digitalen Medien innerhalb eines angemessenen Zeitraums, grundsätzlich binnen 30 Tagen. Bereits hergestellte Drucksachen müssen nicht vernichtet werden, werden aber nach Aufbrauch nicht erneut mit der Referenz aufgelegt. Überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers bleiben unberührt.
Soweit eine Referenz personenbezogene Daten enthält, gelten ergänzend die Hinweise im Abschnitt „Veröffentlichung von Referenzkunden“ der Datenschutzerklärung. Eine rechtlich erforderliche gesonderte Einwilligung bleibt von dieser Klausel unberührt.
10. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen, einfachen Nutzungsrechte. Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Konzepte, Know-how und allgemein verwendbare Bestandteile verbleiben bei CONROC. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.
11. Fachliche Abgrenzung und Entscheidungen
CONROC erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Sofern solche Fragen berührt werden, sind hierfür entsprechend befugte Berufsträger einzubeziehen. Unternehmerische Entscheidungen und deren Umsetzung bleiben in der Verantwortung des Auftraggebers.
12. Haftung
CONROC haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen von CONROC.
13. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und wirkt darauf hin, die Auswirkungen angemessen zu begrenzen. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden.
14. Laufzeit und Kündigung
Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach der Einzelvereinbarung. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen und angefallene, nicht vermeidbare Fremdkosten sind zu vergüten.
15. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand; gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 23. August 2026